Krinner Schraubfundamente GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die lieferung von schraubfundamenten der Krinner schraubfundamente gmbh ("Krinner")

1. Allgemeines

1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Krinner und dem Vertragspartner abgeändert werden.

1.2. Angebot, Angebotsannahme, Auftragsbestätigung, Verkauf und Lieferung unserer Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsverändernden Bestimmungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie werden gegenüber Krinner nur wirksam, wenn Krinner der Einbeziehung, Änderung oder Ergänzung schriftlich zustimmt.

1.3. Vorliegende Bestimmungen sind Grundlage für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Krinner und dem Vertragspartner, und sie schließen jede andere Allgemeine Geschäftsbedingungen aus. Krinner behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Erfolgt eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, teilt Krinner dies dem Vertragspartner schriftlich mit.

1.4. Krinner behält sich vor, Fehler in Prospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen zu berichtigen, ohne den Vertragspartner davon gesondert in Kenntnis zu setzen.

1.5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Krinner und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

1.6. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind von den Gerichten zu entscheiden, die in Bezug auf den Firmensitz von KRINNER örtlich und sachlich zuständig sind.

1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Endverbrauchern.

2. ANGEBOT, UMFANG DER LIEFERUNG

2.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Krinner Schraubfundamente GmbH maßgebend. Erfolgt der Vertragsschluss durch die rechtzeitige Annahme eines befristeten Angebots der Krinner Schraubfundamente GmbH, ist das Angebot maßgeblich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Krinner. Für den Fall von Sonderanfertigungen nach Vorgabe des Vertragspartners (SMU – Special Makeup Unit) ist zudem eine persönliche Unterschrift einer für den Vertragspartner vertretungsberechtigten Person auf der (Konstruktions-)Zeichnung notwendig.

2.2. Für alle Liefergegenstände behält sich Krinner bezüglich der Maße und sonstigen technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor.

2.3. Krinner ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen sind selbstständig abrechenbar.

2.4. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Abholung/Versendung bereit steht und die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2.5. Der Vertragspartner kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Frist zur Leistung setzen und nach Ablauf der Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Krinner liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Krinner zu vertreten, wenn sie bereits während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Krinner in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

2.6. Wird insgesamt nur ein Teil der geschuldeten Leistung bewirkt, so kann der Vertragspartner unter den in Ziff. 2.5 genannten Voraussetzungen vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn dieser an einer Teilleistung kein Interesse hat. Der Vertragspartner trägt hierfür die Beweislast.

2.7. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei Krinner mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Krinner ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den zur Abholung angezeigten, jedoch nicht abgeholten Lagerbestand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

2.8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus.

3. PREISE, ZAHLUNG

3.1. Die Preise gelten – falls keine anderen, schriftlichen Abreden zwischen Krinner und dem Vertragspartner bestehen - ab Lager einschließlich der Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Angegebene Preise sind Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.

3.2. Zahlungen können per Banküberweisung oder als Barzahlung erfolgen.

3.3. Vertreter und sonstige Mitarbeiter von Krinner sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

3.3. Der Vertragspartner kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von Krinner  ausdrücklich anerkannt sind.

3.4. Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB berechnet. Krinner behält sich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Krinner behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

4.2. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Vertragspartner die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die Kaufpreisforderung des Vertragspartners im Falle einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt an Krinner zur Sicherung der Forderungen von Krinner aus dem Geschäftsverhältnis abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, Krinner nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. 10% als vereinbart. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Vertragspartners ist Krinner berechtigt, vom Vertragspartner die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen, ferner, dass alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben gemacht und die nötigen Unterlagen ausgehändigt werden.

4.3. Ist im Vertrag des Drittschuldners mit dem Vertragspartner eine Abtretungsbeschränkung enthalten, muss der Vertragspartner dies Krinner unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ermächtigt der Vertragspartner Krinner, die ihr zustehenden Forderungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners einzuziehen. Der Vertragspartner erteilt zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zugunsten von Krinner.

4.4. Soweit der Wert der Sicherheiten aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Ansprüche von Krinner um mehr als 10% übersteigt, ist Krinner verpflichtet, auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten in Höhe des zu übersteigenden Wertes freizugeben.

4.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Krinner berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen, und der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dieser Zurücknahme durch Krinner liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern Krinner dies nicht ausdrücklich erklärt.

5. SACHMÄNGEL

5.1. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Produkts richtet sich nach dem jeweiligen Produktdatenblatt beziehungsweise der vom Vertragspartner gegengezeichneten SMU-(Konstruktions-) Zeichnung (s. Ziffer. 2.1), wenn nicht ausdrücklich zusätzliche oder abweichende Merkmale schriftlich vereinbart sind. Produktbeschreibungen aus anderen Quellen (z.B. Werbebroschüren, Website, etc.) sind diesbezüglich nicht relevant.

5.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz, z.B. in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a BGB zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.

5.3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit Ablieferung der Sache (Gefahrenübergang).

5.4. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann Krinner als Nacherfüllung ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

5.5. Durch die Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

5.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

5.7. Die Ziffer 5.3 gilt nicht, soweit die Ware nachweislich ohne Verarbeitung oder Einbau in eine andere Sache durch den Vertragspartner oder den Kunden des Vertragspartners an einen Verbraucher verkauft wurde.

5.8. Sofern der Vertragspartner oder der Kunde des Vertragspartners die Sache abweichend den von Krinner zur Verfügung gestellten Einbau- und/oder Bedienungsanleitungen verwendet, sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen.

5.9. Die Pflicht von Krinner zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S. des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Vertragspartners aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.

6. ANWENDUNGS- UND SICHERHEITSHINWEISE

6.1. Der Kunde hat vor Verwendung der Produkte sämtliche gesetzlichen Vorschriften betreffend die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte zu beachten; insbesondere die bei Verwendung von Eindrehmaschinen in den jeweiligen Bedienungsanleitungen enthaltenen Sicherheits- und Anwendungshinweise. Dies beinhaltet auch alle notwendigen statischen Berechnungen, projektbezogene Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen. Insbesondere hat der Kunde vor Verwendung der Produkte sicherzustellen, dass bei der Installation keine unterirdisch geführten Leitungen, insbesondere Gasleitungen oder elektrische Leitungen beschädigt werden! 

6.2. Bei Weiterveräußerung der Produkte an Dritte bzw. Endverbraucher hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass dem Käufer/Anwender die in 6.1 enthaltenen Informationen und Sicherheitshinweise zur Kenntnis gegeben werden.

7. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet Krinner  auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S. des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Krinner vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. TEILUNWIRKSAMKEIT

Sollte eine der o.g. Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt

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